Satzung

§ 1 [Name und Sitz]

Der Name des Vereins ist Veranstaltungsverein Tutzing.
Der Sitz ist Tutzing.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 2 [Zweck und Aufgaben]

Der Veranstaltungsverein Tutzing im Einzelnen zur Aufgabe:
• Die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die allgemeine
Gesellschaft
• Das Beiwohnen an fremd ausgerichteten Veranstaltungen
• Nationaler und internationaler Austausch mit Vereinen, die Veranstaltungen für die
allgemeine Gesellschaft ausrichten
• Verleih von Gegenständen für öffentliche, soziale oder gemeinnützige
Veranstaltungen
• Zusammenarbeit mit Vereinen auch gemeinnützige Vereine, vorrangig im
Gemeindegebiet Tutzing
• Werben von Neumitgliedern
• Die Pflege des sozialen Zusammenhalts und Stärkung der Verei


§ 3 [Finanzen]

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein hat über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Diese Buchführung
dient als Grundlage für die steuerrechtliche Überprüfung durch die Finanzbehörden und für
die jährliche Kassenprüfung durch die zwei Revisoren/innen. Die Vorstandschaft ist
verpflichtet, den Finanzbehörden jährliche Angaben über ihre Einnahme und Ausgaben zu
machen.
3. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kasse.
4. Ehrenamtlich tätige Personen können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
5. Die Geschäftsordnung kann Aufwandspauschalen (sogenannte Ehrenamtspauschalen) für
Projektbezogene Helfer/innen (beispielsweise Volontäre) vorsehen.


§ 4 [Mitgliedschaft]

Mitglied können Jugendliche und Erwachsene vom vollendeten 16 Lebensjahr werden.
Mitglied ist nur wer seinen Beitrag bezahlt hat.


§ 5 [Beginn der Mitgliedschaft]

Wer Mitglied des Veranstaltungsverein Tutzing e.V. werden möchte, hat den schriftlichen
Mitgliedsantrag auszufüllen und ggf. von einem Erziehungsberechtigten unterschreiben zu
lassen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
§ 6 [Mitgliedsbeitrag]
1. Es kann ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben werden, über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Wird in der Mitgliederversammlung kein neuer Jahresbeitrag festgelegt, gilt der des
vorrangegangenen Geschäftsjahres weiter. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig.
3. Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr wird der Mitgliedsbeitrag nicht
anteilig berechnet, sondern ist in voller Höhe zu entrichten.


§ 7 [Ehrenmitgliedschaft]

1. Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die durch außerordentliche Leistung und Engagement
(über einen längeren Zeitraum) zum Wohle des Vereins beigetragen haben, zum
Ehrenmitglied ernennen.
2. Vorschläge für die Ernennung darf jedes Mitglied machen. Die Vorstandschaft berät über
den Vorschlag bei der nächsten Vorstandssitzung. Für die Ernennung eines Mitglieds zum
Ehrenmitglied bedarf es einer 2/3-Mehrheit, der bei der Vorstandssitzung anwesenden
Vorstandsmitglieder.
3. Die schriftliche Begründung der Ehrenmitgliedschaft muss vom Vorsitzenden
unterzeichnet werden.
4. Die Ernennungen der Ehrenmitglieder müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung
bekanntgegeben werden.


§ 8 [Ende der Mitgliedschaft]

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod
e) Nichtzahlung eines ggf. festgelegten Mitgliedsbeitrags
Mitglieder haben bei ihrem Austritt keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 9 [Austritt]

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Es bedarf einer Frist von
einem Monat vor Beendigung des Geschäftsjahres.


§ 10 [Streichung]

1. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn die betreffende Person mit
ihrer Beitragszahlung zwei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist.
2. Über die Streichung entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung ist dem
betroffenen Mitglied eine letzte schriftliche Mahnung zuzuleiten.


§ 11 [Ausschluss]

1. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es grob gegen die Satzung verstößt oder wenn es
vereinsschädigend auftritt.
2. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft des Vereines mit einfacher Mehrheit.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem/der Betroffenen mitzuteilen.


§ 12 [Mitgliederversammlung]

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie
• berät und beschließt über das Arbeitsprogramm;
• wählt die Vorstandschaft;
• wählt zwei Kassenprüfer;
• fasst Beschlüsse über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins;
• beschließt über die Auflösung des Vereins;
• fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen.
2. Der/Die Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Dies muss den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung
schriftlich oder elektronisch und unter der Angabe der vorläufigen Tagesordnung mitgeteilt
werden.


§ 13 [Wahlen]

1. Die Wahlleitung übernimmt eine von der Mitgliederversammlung beauftragte Person, die
nicht selbst zur Wahl antreten darf.
2. Für die Wahl der Vorstandschaft bedarf es keiner Mindestanzahl an Mitgliedern bei der
Mitgliederversammlung. Es dürfen nur an der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder
eine Stimme abgeben.
3. Die Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen. Die offene Abstimmung ist
unzulässig, wenn ein anwesendes Mitglied widerspricht. Über die Wahl und jeden Beschluss
muss ein Protokoll geführt werden, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 14 [Amtsdauer]

Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt drei Jahre. Die Vorstandschaft bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt.


§ 15 [Vorstandschaft]

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in
sowie aus einem/einer Kassierer/in, Schriftführer/in, und bis zu sechs weiteren
Resortleiter/innen. Es ist möglich, bis zu sechs Beisitzer zu wählen, die bei ihrer Wahl einem
festen Resort zugeordnet werden.
Der/Die Vorsitzende und sein/e ihr/e Stellvertreter/in vertreten jeweils allein den Verein
nach innen und außen.
2. Die Vorstandschaft
• erledigt die laufenden Aufgaben und beschließt über die Durchführung des
Arbeitsprogrammes des Vereins.
• führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Die anfallenden Aufgaben sind auf die Mitglieder der Vorstandschaft zu verteilen.
3. Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Diese
sind rechtzeitig, unter Wahrung einer Frist von mindestens sieben Tagen und unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sollte es zu einer
Stimmengleichheit kommen, überwiegt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
5. Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 16 [Beschlussfähigkeit]

1. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wird im Falle der Beschlussunfähigkeit eine Sitzung
binnen vierzehn Tagen wiederholt, so besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Für eine Änderung der Satzung bedarf es eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
der Mitgliederversammlung.


§ 17 [Auflösung]

Der Verein wird aufgelöst, wenn zu diesem Grund eine Mitgliederversammlung einberufen
wird und diese Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die
Auflösung beschließt.


§ 18 [Geschäftsjahr]

Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.


§ 19 [Gründung]

Der Verein wurde am 16.04.2023 in Tutzing als Veranstaltungsverein Tutzing gegründet.


§ 20 [Salvatorische Klausel]

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht
durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung
nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine
Regelungslücke enthält. Die Satzung soll dann in der nächsten Mitgliederversammlung
entsprechend angepasst werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 16.04.2023 in Tutzing durch die Gründungsversammlung
verabschiedet.